Kurzarbeit wegen Corona: In diesen 9 Schritten zur Erstattung

Im letzten Beitrag habe ich über Anregungen zur Reduzierung der Auswirkungen durch Corona geschrieben. Eine der potenziellen Maßnahmen ist das Beantragen von Kurzarbeit wegen Corona. Dafür hat das Maßnahmenpaket der Bundesregierung die Flexibilität der Kurzarbeit gesteigert, in dem:

  • Absenkung des Anteils der von Arbeitsausfall
    betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau
    negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
    durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

beschlossen wurden.

Falls es die Situation für Dein Unternehmen und Deine Belegschaft erfordert, zeige ich Dir in diesem Beitrag, wie Du in 9 Schritten Kurzarbeitergeld beantragen kannst. Disclaimer: Meine Ausführungen ersetzen keine Beratung durch die BA oder Deinen Steuerberater. Deshalb ziehe beim Antrag auch Deine örtliche Agentur zurate. Dieser Beitrag soll einen groben Überblick über die erforderlichen Schritte liefern. Du kannst die BA unter dieser Telefonnummer erreichen:
0800 4 555520.

Voraussetzungen zur Zuteilung von Kurzarbeitergeld

Es gibt vier Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, die allesamt erfüllt sein müssen. Dazu gehört der Arbeitsausfall, die Erfüllung betrieblicher und persönlicher Voraussetzungen und die Anzeige der Kurzarbeit bei der BA.

Voraussetzungen für Kurzarbeit wegen Corona

Solltest Du und Dein Unternehmen die Voraussetzungen erfüllen, könnt Ihr mit den Schritten starten

Schritt 1: Nachweislich Maßnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit wegen Corona einleiten

Damit ein Arbeitsausfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt, muss dieser unvermeidbar sein. Deshalb solltest Du und Dein Unternehmen frühzeitig alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die Kurzarbeit vermeiden und diese Maßnahmen auch gegenüber der BA nachweisen können. Dafür solltest Du Beispiele für Maßnahmen auflisten, die dazu führen sollten die Mitarbeitenden anderweitig zu beschäftigen, z. B. Lager aufräumen, Urlaub gewähren oder Arbeitszeitkonten abbauen.

Schritt 2: Regelvoraussetzungen und deren Ausschlüsse abklären

Arbeitsausfall. Als Ursache für den Arbeitsausfall werden wirtschaftliche Gründe (Wegfall oder Verschiebung von Aufträgen oder Folgeaufträgen) oder unabwendbare Ereignisse (Brand, behördlich angeordnete Maßnahmen, z. B. bei Kurzarbeit wegen Corona durch Quarantänemaßnahmen) anerkannt. Die Unvermeidbarkeit kannst Du dank Schritt 1 darlegen. Außerdem wird Kurzarbeitergeld nur bei vorübergehenden Arbeitsausfällen gezahlt, also wenn absehbar ist, dass Dein Unternehmen bald wieder zur Vollarbeit übergehen kann. Als letztes sind Mindesterfordernisse nachzuweisen.

Schritt 3: Mindestanforderungen klären

Diese Mindesterfordernisse wurden nun im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung wegen des Coroanvirus angepasst. Nun reichen mindestens 10 % der Beschäftigten, die mit mehr als 10 % Bruttolohnausfall rechnen – bisher waren es 30 % der Beschäftigten. Geringverdienende werden dabei mitgezählt, Auszubildende jedoch nicht. Beschäftigte, die weniger als 10 % Entgeldausfall haben, können dennoch vom Kurzarbeitergeld profitieren, sollte die 10 % Hürde für den Anteil der betroffenen Beschäftigten erreicht sein. Als Anspruchszeitraum gilt der jeweilige Kalendermonat, in dem die Arbeitsausfälle auftreten.

Bedingungen Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muss diese Bedingungen erfüllen.

Schritt 4: Betriebliche und persönliche Voraussetzungen prüfen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mindestens eine Person in Deinem Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dabei kann Kurzarbeitergeld auch gewährt werden, falls den Arbeitsausfall nur eine Abteilung Deines Unternehmens betrifft.

Zu den persönlichen Voraussetzungen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehört ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, das auch nicht durch einen Aufhebungsvertrag beendet ist oder zukünftig beendet wird. Wegen Krankheit dürfen Beschäftigte nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden. Beziehen sie jedoch Krankengeld oder unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, sind sie vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Schritt 5: Ankündigung über Kurz­arbeit wegen Corona

Bevor Du den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen kannst, bedarf es einer betrieblichen Ankündigung über Kurz­arbeit ggf. mit einer Vereinbarung über die Einführung von Kurz­arbeit mit dem Betriebsrat. Gibt es keinen Betriebsrat müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten der Kurzarbeit zustimmen. Dabei musst Du ggf. tarifliche Ansprüche einhalten, wie z. B. Ankündigungsfristen.

Schritt 6: Anzeige der Kurzarbeit wegen Corona bei der Bundesagentur für Arbeit

Als nächsten musst Du den vorherrschenden oder drohenden Arbeitsausfall der BA schriftlich anzeigen. Es bietet sich an, dies per Mail zu tun, über ein digital ausfüllbares Formular oder sich über „Meine eServices“ für Unternehmen einzuloggen. Wichtig ist dabei die Gründe für die Kurzarbeit ausführlich darzulegen:

  • Ursachen des Arbeitsausfalls und Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
  • Angaben zu Produkten/Dienstleistungen, sowie Haupt­auftraggeber bzw. -nehmer
  • Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeits­ausfalls

Du musst die Anzeige mindestens am letzten Tag des Kalendermonat stellen, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Anhand der Anzeige trifft die BA eine Grundsatzentscheidung über die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Bei Bewilligung des Antrages geht es weiter mit Schritt 8).

Schritt 8: Berechnung und Auszahlung von Lohn und Kurzarbeitergeld

Zuerst berechnest Du wie gewohnt den Lohn für erbrachte Arbeitsleistung. Mit Hilfe von Software, Deinem Steuerberater oder dieser Abrechnungsliste kannst Du dann das Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden berechnen und beides zusammen an die Beschäftigten auszahlen. Beispielrechnungen und weitere Hinwei­se zum Antragsverfahren findest Du in diesem pdf. Dabei gilt es zu beachten, dass Du Dich als Arbeitgeber nicht mehr an den Kosten für die Kurzarbeit beteiligen musst. Bisher mussten 80 % der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und -geberanteile für Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung) für das ausgefallene Bruttoentgeld vom Unternehmer gezahlt werden. Durch das Corona-Maßnahmenpaket werden diese Zahlungen erlassen.

Schritt 9: Leistungsantrag auf Kurzarbeit wegen Corona stellen

Innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Kalendermonats, für den Du Kurzarbeitsgeld ausgezahlt hast, musst Du den sog. Leistungsantrag einreichen. Hier findest Du den Antrag auf Kurz­arbeitergeld. Dabei sind diese Unterlagen vorzulegen, z. B.:

  • Ankündigung über Kurz­arbeit
  • Vereinbarung über die Einführung von Kurz­arbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen
  • Änderungskündigungen.

Außerdem ist es zwingend erforderlich, dass Du die Gründe für die Kurzarbeit aus Schritt 6) ausführlich dargestellt hast. Damit ist eine rückfragenfreie und schnelle An­zeigenbearbeitung möglich. Nach Ablauf der Kurzarbeit findet eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anhand der Lohnunterlagen durch die BA statt.

Ich hoffe Ihr und Euer Unternehmen kommt mit den Anregungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ggf. dank der Kurzarbeit gut durch diese Krise. Welche Erfahrungen hast Du mit den Anregungen oder der Kurzarbeit gemacht? Bitte hinterlasse einen Kommentar oder schreibt mir direkt.

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