Allgemeine Beratungs­bedingungen

§1    Geltungsbereich

1.1.   Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegen­stand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Berei­chen ist:

  • Operative Exzellenz/Lean Management
  • Unternehmensführung/Managementberatung
  • Verwaltung und Organisation
  • Technik und Logistik
  • Entwicklung und Konstruktion
  • Marketing und Vertrieb

1.2.   Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§2    Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

2.1.   Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungs­tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragneh­mers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergeben­den Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.2.   Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechen­schaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

2.3.   Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die indivi­duelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

2.4.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wie­derzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolge­rungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

2.5.   Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausfüh­rung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§3    Leistungsänderungen

3.1.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rech­nung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, ins­besondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

3.2.   Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhö­hung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes ver­einbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.3.   Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftrag­nehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

3.4.   Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Pro­jektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

§4    Schweigepflicht/Datenschutz

4.1.   Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich be­zeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftrag­gebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschwei­gen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags be­schäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

4.2.   Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflich­ten.

4.3.   Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz­bestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§5    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung not­wendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auf­tragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5.2.   Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§6    Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

6.1.   Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich ver­einbart. Ein nach dem Grad des Erfolges ist stets ausgeschlossen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart und mit einvernehmlich abgestimmten Daten und Zielen hinterlegt. Ein ausschließlich im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auf­tragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Ein­zelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

6.2.   Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die je­weils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber jeweils auszuhändigen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheb­lich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

6.3.   Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzü­ge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen, es sei denn, die Kleinunternehmerregelung nach §19 Abs. 1 UStG wird angewendet.

6.4.   Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamt­schuldnerisch.

6.5.   Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forde­rungen zulässig.

§7    Mängelbeseitigung

7.1.   Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwai­ge von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüg­lich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.

7.2.   Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

§8    Haftung

8.1.   Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

8.2.   Sofern nichts Gegenteiliges in diesem Vertrag oder in einem Nachtrag vereinbart wird, übernehmen die Parteien keinerlei weitergehende ausdrückliche oder stillschweigende Haftung, Garantie oder Gewährleistung.

8.3.   Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.4.   Die Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist immer begrenzt auf maximal der Höhe des Auftragswertes.

8.5.   Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit diese ganz oder teilweise auf der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Arbeitsunterlagen beruhen würde.

8.6.   Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für eine einwandfreie Erbringung der Leistung. Ansprüche auf Schadensersatz einschließlich etwaiger Folgeschäden sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – in ihrer Gesamthöhe auf den Wegfall der Vergütung beschränkt und können nur bei grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers bis 3 Monate nach Abschluss des Projektes geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.

§9    Verjährung

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren jegliche Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss. Als Tag des Projektabschlusses gilt der letzte in Rechnung gestellte Tag auf der zum betroffenen Projekt letzten eingegangenen Rechnung oder der Tag des Zugangs der vorzeitigen Kündigung.

§10    Schutz des geistigen Eigentums

10.1.   Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftrag­nehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstel­lungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbunde­ne Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

10.2   Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Ur­heber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnis­sen.

§11    Referenzen

11.1.   Der Auftraggeber erklärt sich bereit, auf Anfrage von MarvinBCo – Marvin Bunjes Consulting innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Projektes ein Referenzschreiben mit folgendem Inhalt auszustellen:

– Beschreibung der Aufgabenstellung
– Bewertung des Projektergebnisses

11.2.   Die im Referenzschreiben enthaltenen Angaben stehen MarvinBCo – Marvin Bunjes Consulting zur weiteren Nutzung in Wort, Bild und Schrift, sowie auf der Internetseite von MarvinBCo – Marvin Bunjes Consulting frei zur Verfügung. Die gezeigten Inhalte werden in gegenseitigem Einvernehmen und nach § 4 der Allgemeinen Beratungsbedingungen ausgewählt.

§12    Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§13    Kündigung

13.1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Ta­gen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündi­gung bleibt unbenommen.

13.2.   Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§14    Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

14.1.   Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unver­hältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

14.2.   Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwi­schen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berech­nungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

14.3.   Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Be­endigung des Vertragsverhältnisses.

§15    Sonstiges

15.1.   Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vor­heriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

15.2.   Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesre­publik Deutschland.

15.3.   Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

15.4.   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragneh­mers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffent­lich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

§16     Schlussbestimmungen

16.1.   Änderungen und/ oder Ergänzungen des Vertrages sowie zusätzliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein

16.2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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